Satzung

Satzung des FC Bayern-Fanclub

„Bayern Supporters Bodensee“

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Geschäftsjahr

 

      Der Fanclub führt den Namen

 

Bayern Supporters Bodensee

 

und hat seinen Sitz in 88138 Weißensberg. Der Fanclub ist im Fanclubregister  des Fc Bayern München eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.12. des Jahres.

 

 

§ 2 Zweck des Fanclubs

 

 

1.      Der Fanclub hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.

 

2.    Sollten dem Verein Gewinne zufließen, so dürfen diese nur für satzungsmäßige                                                           Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1.      Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

 

2.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Fanclubs verletzt oder trotz Mahnung beitragssäumig ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

3.       Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die bezahlten Jahresbeiträge bleiben bei Austritt einbehalten.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht zu wählen und gewählt zu werden.

 

2.      Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Fanclubs zu wahren, die Ziele des Fanclubs nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.

 

3.      Die Mitglieder des Fanclubs erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.

 

4.      Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

1.      Der Fanclub erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens jährlich im Voraus im Monat Januar dem Kassierer zu zahlen.Der derzeitige Mitgliedsbeitrag beträgt 15 Euro für alle Personen ab 18 Jahren sowie für Personen über 10 Jahre 10 Euro..

 

2.      Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a)      der Vorstand

b)      die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus

 

a)      1.Vorsitzender

b)      2. Vorsitzender

c)      Kassenwart

d)      Organisationswart

e)      Schriftführer

     

 

 

2.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fanclubs. Ihm obliegt die Verwaltung des Fanclubvermögens und die Ausführung der Fanclubbeschlüsse.

 

3.      Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und beschließt

über: 

 

a)      Wahl der Vorstandsmitglieder

b)      Kassenprüfung

c)      Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

d)      Ausschluss von Mitgliedern

e)      Satzungsänderung

 

 

2.      Die Vorstandsmitglieder sind in offener Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind ebenfalls offen durchzuführen.

 

3.      Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

 

4.   Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt per Email und auf der Internetseite.

 

5.      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmermehrheit der Erschienenen. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

 

6.      Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

7.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

 

§ 9 Vermögen

 

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Fanclubzwecks verwendet.

 

 

§ 10 Vereinsauflösung

 

1.      Die Auflösung des Fanclubs bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

 

2.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Fanclubs, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Kindergarten St. Markus in Weißensberg ab.

 

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

 

 

Dieser Satzung hat die Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder während der Jahresversammlung vom 06.12.2010 zugestimmt. Sie tritt mit dem heutigen Datum in Kraft und ersetzt mit sofortiger Wirkung die bisherige.

Weißensberg, den 06.12.2010

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Anfragen dazu bitte an bsb-lindau@gmx.net